Neuburg an der Donau (amtlich: Neuburg a.d.Donau) ist eine Große Kreisstadt und der Sitz der Kreisverwaltung des oberbayerischen Landkreises Neuburg-Schrobenhausen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Neuburg-Schrobenhausen
Einwohner
29.830 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
86633
Vorwahl
08431
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Neuburg an der Donau, Hauptstraße 1, 86633 Neuburg an der Donau
2. Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Ludwigstraße 1, 86633 Neuburg an der Donau
3. Finanzamt Neuburg an der Donau, Am Schloßberg 2, 86633 Neuburg an der Donau
Gemeinde Neuburg an der Donau – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates hat die fünfte Änderung des Bebauungsplanes Kirchplatz Schützenheim Steingriff einstimmig und ohne Diskussion genehmigt. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan erneut im Internet zu veröffentlichen und eine weitere Anhörung der beteiligten Behörden durchzuführen. Dies ermöglicht dem Schützenverein Einigkeit Steingriff, auf eine rechtzeitige Baugenehmigung für das neue Schützenheim zu hoffen.
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.